Rechtslage von Videos im Internet


Das niemand die Musikvideos von irgendwelchen Künstlern auf youtube.com oder Google Video hochladen darf, dürfte klar sein, da er die Rechte an den Filmen nicht besitzt. Trotzdem kann man sie sich eben diese dort anschauen. Aber wie gestaltet sich die Rechtslage wenn man die Filme selbst gedreht hat, die Musik aber von anderen Künstlern verwendet?

Jeder Song kann man sich auf YouTube anhören

Die Musik die man z.B. von einem Soundtrack unter seinen Film legt, wird sehr wahrscheinlich GEMA-Gebühren bei der Vorführung nach sich ziehen. Wenn man sich aber die vielen Videos auf den einschlägigen Internetvideoplattformen ansieht, scheint das niemanden zu interessieren. Und was passiert, wenn man Musik oder Bildmaterial die einem Copyright unterliegen künstlerisch verändert? Darf man dieses Kunstwerk im Internet publizieren?

Internet ist (k)ein rechtsfreier Raum

Irgendwie scheint mir an dieser Stelle das Internet ein rechtsfreier Raum zu sein und mich würde ernsthaft interessieren, wie es nun wirklich damit aussieht. Und wer wird rechtlich für ein Video verantwortlich gemacht: derjenige, der es bei youtube hochgeladen hat, die Person, die das Video auf seiner Webseite von den youtube-Servern aus einbindet und streamt oder youtube selber? Habt Ihr bezüglich dieser Fragen ein paar Antworten?


Beitrag veröffentlicht

in

von

Schlagwörter:

Kommentare

25 Antworten zu „Rechtslage von Videos im Internet“

  1. Avatar von Alain
    Alain

    Marc: Generell gilt, was nicht explizit erlaubt wurde, dass darf man nicht. YouTube erlaubt dir explizit Videos von denen einzubinden. Du darfst das Video jetzt aber nicht nehmen (z.B. das .flv) und in irgendeiner Form verändern – ausser es wurde dir explizit erlaubt. Firmen stellen Videos, etc auf spezielle Webseiten ein und geben DIESEN das Recht zur Distribution – aber nicht einem Endnutzer, der es abruft.

    Indem man der GEMA Geld zahlt wird einem explizit erlaubt, jegliche Musik die die GEMA unter Lizenz hat entsprechend zu nutzen.

    Neben diesem Explizit-Erlaubt-Sein gibt es in Deutschland noch ein Gewöhnungsrecht, was die z.B. die Möglichgkeit gibt, einen 20 Jahre lang genutzen Trampelpfad einzuklagen, obwohl der Besitzer da gerade ein neues Haus bauen will. Dies gilt aber erst bei durchgehender und dauender Benutzung. Die Industrie wird einen Teufel tun und eine solche Gewöhnung zulassen.

    Wer das doof findet, der kann bei Creative Commons fündig werden und diese unterstützen – dies ‚hackt‘ das Urheberrecht mit Medien ca. so wie OpenSource es bei Computerprogrammen macht.

    Würde die ganze Musikindustrie es wirklich ernst meinen, würden wahrscheinlich ca. 50-80% aller Privatvideos von YouTube / etc verschwinden, weil irgendwelche nicht lizensierte Musik hörbar ist.

  2. Avatar von Herm
    Herm

    ähm ich glaube nebenbei auch das kaum eine band einen blogger verklagen würde der die band und deren musik lobt und das video eingebunden hat was selbst von der plattenfirma zur verfügung gestellt wurde. das wäre mal n image schaden… ^^

  3. Avatar von Miriam
    Miriam

    schaut man beispielsweise in die agb von myspace, so steht da eindeutig, dass es NICHT erlaubt ist, ohne die einwilligung des urhebers dort veröffentlichtes zu nutzen:
    „Die MySpace Services umfassen Inhalt von Benutzern und anderen MySpace.com-Lizenzgebern. Mit Ausnahme des von dir veröffentlichten Inhalts ist es dir untersagt, die MySpace Services bereitgestellten Inhalte zu kopieren, modifizieren, übersetzen, veröffentlichen, übertragen, vertreiben, darzubieten, anzuzeigen oder zu verkaufen.“
    dass das hier diskutierte video vom label hochgeladen wurde, ist mehr als logisch: es darf nur ein urheberberechtigter das video hochladen, sonst würde myspace das dingen aufgrund urheberrechtsverletzung runterschmeißen, wenn sie dahinterkommen würden. das label hat die entsprechenden lizenzen dafür. myspace wiederum hat die lizenz, die hochgeladenen videos öffentlich machen zu dürfen (hätte ja sonst keinen sinn ;) ) allerdings hat myspace keinerlei bestimmungsrecht an den inhalten und kann somit auch ein einbinden in eine andere website nicht erlauben.
    es bleibt: der urheber bzw. urheberberechtigte muss um erlaubnis gefragt werden.
    ob sich ne plattenfirma nun nen imageschaden zuzieht, oder sie für blöd gehalten werden, diesen automatischen werbeeffekt nicht zu nutzen, das ist ein anderes kapitel. sollte ne erbsenzähler-plattenfirma auf die idee kommen, jemanden wegen ungefragter nutzung von urheberrechtlichen geschützten inhalten zu belangen, dann sieht die rechtliche basis für den angeklagten sehr dünn aus.

  4. Avatar von Joachim
    Joachim

    Hallo,

    ich verlinke bei meinem Blog Videos über das Yout-Tube plugin von b2evo, baue also das Video auf meiner Seite ein. wie ist hier die rechtliche Lage? Kann ich belangt werden?

    Gruß
    Joachim

  5. Avatar von tubefan
    tubefan

    So, Urheberrecht 2008 und ich weiss immer noch nicht mehr: Lade ich bei Youtube einen Teil einer -sagen wir mal- BBC Produktion herunter und konvertiere ihn von flv nach avi und spiele dieses Mini-video dann vor meiner Schulklasse im Unterricht vor mache ich mich strafbar, oder? Ich kann doch aber mit den Schülern auch theoretisch im Computerraum gleichzeitig mit der dortigen Standleitung das Filmchen ansehen und habe denselben Effekt, was ist also der Unterschied? Danke

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert